Arbeitsrecht

Kündigung mit Abfindungsangebot: Klagen oder die Frist verstreichen lassen?

Abfindung nach § 1a KSchG im Kündigungsschreiben: Was das Angebot bedeutet, wann es sich lohnt und warum die 3-Wochen-Frist entscheidet.
Kündigung mit Abfindungsangebot: Klagen oder die Frist verstreichen lassen?

Sie öffnen den Brief Ihres Arbeitgebers und lesen zwei Dinge auf einmal: Ihr Arbeitsverhältnis wird aus betrieblichen Gründen gekündigt. Und weiter unten steht ein Satz wie: “Lassen Sie die Klagefrist verstreichen, erhalten Sie eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr.”

Das klingt im ersten Moment fair. Doch hinter dem Angebot steckt eine Entscheidung, die Sie innerhalb von drei Wochen treffen müssen und später nicht mehr korrigieren können. Dieser Beitrag erklärt, was das Angebot rechtlich bedeutet, wann es sich lohnen kann und wann Sie vorher genauer hinschauen sollten.

Was hinter dem Angebot steckt: § 1a KSchG

Das Kündigungsschutzgesetz kennt in § 1a eine besondere Form der Abfindung. Sie funktioniert wie ein Tausch: Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung, Sie verzichten im Gegenzug darauf, gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu klagen.

Damit der gesetzliche Anspruch entsteht, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung, also eine Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse (zum Beispiel Stellenabbau, Schließung einer Abteilung).
  • Im Kündigungsschreiben steht der Hinweis, dass die Kündigung auf betriebliche Gründe gestützt ist und dass Sie die Abfindung beanspruchen können, wenn Sie die Klagefrist verstreichen lassen.
  • Sie erheben innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Kündigungsschutzklage.

Fehlt einer dieser Bausteine, gibt es keinen Anspruch aus § 1a KSchG. Bietet der Arbeitgeber einen anderen Betrag an oder knüpft er das Angebot an weitere Bedingungen, kann es sich um ein eigenes Angebot außerhalb von § 1a handeln. Dann kommt es genau auf den Wortlaut an.

Wie hoch ist die Abfindung nach § 1a?

Das Gesetz legt die Höhe fest: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, das Sie im Betrieb beschäftigt waren. Ein angefangenes Jahr mit mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Zum Monatsverdienst zählt, was Ihnen bei regelmäßiger Arbeitszeit im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Ein Beispiel: Sie verdienen 3.600 Euro brutto im Monat und sind seit 8 Jahren und 7 Monaten im Unternehmen. Gerechnet wird mit 9 Jahren. Die Abfindung beträgt dann 9 x 0,5 x 3.600 Euro = 16.200 Euro brutto.

Wie Abfindungen ganz allgemein berechnet werden und welche Spielräume es gibt, lesen Sie in unserem Beitrag Abfindung berechnen mit Beispielrechnung.

Wichtig: Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin arbeiten Sie normal weiter und erhalten Ihr Gehalt.

Annehmen oder klagen? Darauf kommt es an

Das Angebot nach § 1a ist nicht automatisch gut oder schlecht. Es ist ein Standardwert. Ob er für Sie passt, hängt vor allem davon ab, wie stark Ihre Position gegen die Kündigung wäre.

Wann das Angebot sinnvoll sein kann

  • Die Kündigung erscheint rechtlich solide, etwa weil ein ganzer Standort geschlossen wird.
  • Sie haben bereits eine neue Stelle in Aussicht und möchten keinen Rechtsstreit.
  • Ihnen ist ein schneller, sicherer Abschluss wichtiger als ein mögliches Mehr.

Wann Sie genauer hinschauen sollten

  • Es gibt Zweifel, ob wirklich Ihr Arbeitsplatz wegfällt, oder vergleichbare Kolleginnen und Kollegen bleiben, obwohl sie kürzer im Betrieb sind oder weniger soziale Verpflichtungen haben (Fehler in der Sozialauswahl).
  • Sie haben besonderen Kündigungsschutz, zum Beispiel als schwerbehinderter Mensch, in Elternzeit oder als Betriebsratsmitglied.
  • Der Betriebsrat wurde möglicherweise nicht ordnungsgemäß angehört, oder bei einem größeren Stellenabbau fehlt eine Massenentlassungsanzeige.

Ist die Kündigung angreifbar, kann eine Kündigungsschutzklage der bessere Weg sein. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird. Deren Höhe ist dann Verhandlungssache und kann über, aber auch unter dem gesetzlichen Wert liegen. Eine Garantie für einen bestimmten Betrag gibt es in keinem Fall.

Die wichtigste Regel: Klage und § 1a schließen sich aus

Hier passieren die meisten Fehler. Die Abfindung nach § 1a gibt es nur, wenn Sie die Klagefrist ungenutzt verstreichen lassen. Erheben Sie Klage, ist der Anspruch weg. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn Sie die Klage später zurücknehmen. Ein “erst einmal klagen und dann doch das Angebot nehmen” funktioniert also nicht.

Umgekehrt gilt: Lassen Sie die drei Wochen verstreichen, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Sie können sich dann in aller Regel nicht mehr dagegen wehren, auch wenn sich später herausstellt, dass sie fehlerhaft war. Warum diese Frist so entscheidend ist, erklären wir ausführlich unter Kündigung erhalten und die 3-Wochen-Frist.

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, also wenn der Brief in Ihrem Briefkasten liegt und Sie ihn üblicherweise zur Kenntnis nehmen konnten. Nicht entscheidend ist, wann Sie ihn tatsächlich öffnen.

Typische Fehler

  • Zu lange abwarten: Wer erst in der dritten Woche Rat sucht, hat kaum noch Zeit, die Kündigung prüfen zu lassen.
  • Das Angebot ungeprüft für das Maximum halten: Der Wert aus § 1a ist eine Faustformel, keine Obergrenze.
  • Den Wortlaut nicht prüfen: Fehlt der Hinweis auf die betrieblichen Gründe oder auf die Klagefrist, besteht unter Umständen kein gesetzlicher Anspruch.
  • Die Folgen vergessen: Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wann eine Auszahlung im Dezember oder Januar günstiger ist, lesen Sie in Abfindung zum Jahresende.
  • Arbeitsagentur vergessen: Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, oder innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung, wenn bis zum Ende weniger Zeit bleibt (§ 38 SGB III).

So gehen Sie jetzt vor

  1. Datum notieren: Halten Sie fest, wann die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist, und heben Sie den Umschlag auf.
  2. Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben, ggf. Infos zum Stellenabbau.
  3. Nichts unterschreiben, was Ihnen zusätzlich vorgelegt wird, zum Beispiel eine Verzichtserklärung, ohne es geprüft zu haben.
  4. Früh einschätzen lassen, ob die Kündigung angreifbar ist. Dann können Sie das Angebot mit einer realistischen Alternative vergleichen.

Allgemeine Informationen finden Sie auch auf unseren Themenseiten zur Abfindung und zur Kündigung.

Häufige Fragen

Muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, dass ich das Angebot annehme?

Nein. Nach § 1a genügt es, die Klagefrist verstreichen zu lassen. Viele Arbeitnehmer bestätigen die Annahme trotzdem schriftlich, um Klarheit zu schaffen.

Kann ich eine höhere Abfindung verhandeln?

Das ist möglich, der Arbeitgeber muss sich darauf aber nicht einlassen. Ihre Verhandlungsposition hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist. Behalten Sie dabei die 3-Wochen-Frist im Blick, denn Gespräche halten sie nicht an.

Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Bei einer Arbeitgeberkündigung, gegen die Sie nicht klagen, droht in der Regel keine Sperrzeit, weil Sie das Arbeitsverhältnis nicht selbst gelöst haben. Anders kann es beim Aufhebungsvertrag aussehen, siehe Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.

Was kostet eine Beratung?

Der Erstkontakt und eine erste Einschätzung Ihres Falls sind bei uns kostenlos. Eine ausführliche Beratung mit Prüfung Ihrer Unterlagen ist kostenpflichtig. Über die Kosten informieren wir Sie vorher.

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