Elternzeit: Anmeldung, Teilzeit und Kündigungsschutz
Elternzeit ist ein Recht, kein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Trotzdem gibt es in der Praxis oft Streit: über die richtige Anmeldung, über Teilzeit während der Elternzeit, über gekürzten Urlaub oder darüber, welchen Arbeitsplatz Sie nach der Rückkehr bekommen. Ich prüfe Ihre Situation, sage Ihnen klar, welche Rechte Sie haben, und setze sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch – in Potsdam, Berlin und Brandenburg.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter in einem Arbeitsverhältnis, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (§ 15 BEEG). Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße, auch in der Probezeit, in Teilzeit, bei befristeten Verträgen und bei Minijobs. Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen.
Jeder Elternteil kann bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Bis zu 24 Monate davon dürfen auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr liegen. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet. Wichtig: Elternzeit ist etwas anderes als Elterngeld. Die Elternzeit regelt Ihre Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber, das Elterngeld beantragen Sie gesondert bei der Elterngeldstelle.
Elternzeit richtig anmelden: Form und Fristen
Die Elternzeit wird nicht „beantragt“ und muss nicht genehmigt werden. Sie verlangen sie vom Arbeitgeber – und zwar in Textform (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine E-Mail genügt also, ein bloßer mündlicher Hinweis nicht. Achten Sie darauf, den Zugang nachweisen zu können.
- Bis zum dritten Geburtstag: Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Beginn.
- Zwischen drittem und achtem Geburtstag: Anmeldung spätestens 13 Wochen vor Beginn.
- Verbindliche Festlegung: Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag müssen Sie bei der Anmeldung erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen.
- Aufteilung: Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen; weitere Abschnitte nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ausnahmen gelten etwa bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in besonderen Härtefällen – dann kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 3 BEEG).
Teilzeit in der Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Auf eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit haben Sie unter folgenden Voraussetzungen sogar einen Rechtsanspruch (§ 15 Abs. 7 BEEG):
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate,
- die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden,
- es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, und
- Sie teilen den Wunsch rechtzeitig in Textform mit – sieben Wochen (bis zum dritten Geburtstag) bzw. 13 Wochen vorher – mit Beginn und Umfang der Teilzeit.
Will der Arbeitgeber ablehnen, muss er das innerhalb von vier Wochen (bei Elternzeit ab dem dritten Geburtstag: acht Wochen) in Textform und mit Begründung tun. Lässt er die Frist verstreichen, gilt Ihre Teilzeit als genehmigt. Eine pauschale Ablehnung („passt gerade nicht“) reicht nicht; gegen eine unberechtigte Ablehnung können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen.
Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit
Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt mit Ihrem Elternzeitverlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag (bei späterer Elternzeit frühestens 14 Wochen vorher), und dauert bis zum Ende der Elternzeit. Er gilt auch, wenn Sie in der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die zuständige Landesbehörde sie vorher für zulässig erklärt hat – etwa bei einer Betriebsstilllegung. Fehlt diese Zulässigkeitserklärung, ist die Kündigung unwirksam. Trotzdem sollten Sie die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage unbedingt einhalten. Mehr dazu auf meiner Seite zu Kündigung und Kündigungsschutz.
Darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen?
Ja – aber nur unter Bedingungen. Nach § 17 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht, wenn Sie während der Elternzeit bei ihm in Teilzeit arbeiten. Die Kürzung geschieht nicht automatisch: Der Arbeitgeber muss sie erklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann er das nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nachholen (BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13).
Resturlaub, den Sie vor Beginn der Elternzeit nicht nehmen konnten, verfällt nicht: Er ist Ihnen nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Endet das Arbeitsverhältnis, ist offener Urlaub abzugelten.
Rückkehr an den Arbeitsplatz
Nach der Elternzeit lebt Ihr Arbeitsverhältnis zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen wieder auf – mit der vereinbarten Arbeitszeit und dem vereinbarten Gehalt. Einen Anspruch auf exakt denselben Schreibtisch gibt es nicht; der Arbeitgeber darf Ihnen im Rahmen seines Weisungsrechts eine andere, aber gleichwertige Tätigkeit zuweisen. Eine Herabstufung, ein geringeres Gehalt oder eine Versetzung, die der Vertrag nicht hergibt, müssen Sie nicht hinnehmen.
Häufig wird nach der Rückkehr Druck aufgebaut, etwa mit einem Aufhebungsvertrag oder einer plötzlichen Abmahnung. Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie Ihre Rechte kennen. Wollen Sie selbst zum Ende der Elternzeit kündigen, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 19 BEEG). Für Ihre weitere berufliche Planung kann auch ein Zwischenzeugnis vor Beginn der Elternzeit sinnvoll sein.
Was Sie jetzt tun sollten
- Melden Sie die Elternzeit fristgerecht in Textform an und sichern Sie den Zugangsnachweis.
- Legen Sie Zeiträume und Abschnitte durchdacht fest – die ersten zwei Jahre sind verbindlich.
- Stellen Sie einen Teilzeitwunsch mit Beginn und Stundenumfang und notieren Sie sich die Antwortfrist des Arbeitgebers.
- Bitten Sie vor der Elternzeit um ein Zwischenzeugnis.
- Erhalten Sie eine Kündigung, handeln Sie sofort – die Klagefrist beträgt nur drei Wochen.
So vertrete ich Sie
- Ersteinschätzung – Sie schildern mir Ihre Situation, ich sage Ihnen, wo Sie stehen und welche Fristen laufen.
- Prüfung – ich prüfe Anmeldung, Teilzeitablehnung, Urlaubskürzung oder Kündigung anhand Ihrer Unterlagen.
- Außergerichtliche Klärung – ich mache Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend und verhandle über eine Lösung.
- Durchsetzung – wenn nötig, vertrete ich Sie vor dem Arbeitsgericht, etwa mit einer Klage auf Teilzeit oder einer Kündigungsschutzklage.
Häufige Fragen
Muss mein Arbeitgeber die Elternzeit genehmigen?
Nein. Wenn die Voraussetzungen vorliegen und Sie die Elternzeit rechtzeitig in Textform verlangt haben, tritt sie ein – eine Zustimmung ist nicht nötig. Zustimmen muss der Arbeitgeber nur bei Sonderwünschen, etwa einem vierten Abschnitt oder einer vorzeitigen Beendigung.
Reicht eine E-Mail für die Anmeldung der Elternzeit?
Ja. Das Gesetz verlangt Textform (§ 16 Abs. 1 BEEG); eine E-Mail erfüllt sie. Sorgen Sie aber dafür, dass Sie den rechtzeitigen Zugang beweisen können, etwa durch eine Eingangsbestätigung.
Darf mir während der Elternzeit gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde sie vorher ausnahmsweise erlaubt hat. Auch dann kann die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein. Lassen Sie jede Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist prüfen.
Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in einem besonderen Härtefall kann er eine vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Für die Mutterschutzfristen eines weiteren Kindes können Sie die Elternzeit auch ohne Zustimmung vorzeitig beenden.
Bekomme ich nach der Elternzeit meinen alten Arbeitsplatz zurück?
Sie haben Anspruch auf eine Beschäftigung zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Der Arbeitgeber darf Ihnen eine andere, gleichwertige Tätigkeit zuweisen, aber keine geringerwertige Stelle und kein geringeres Gehalt. Ob eine Zuweisung zulässig ist, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab.
Elternzeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform verlangen – und den Zugang nachweisbar machen. Ab dann greift der besondere Kündigungsschutz.