Arbeitsrecht

Kündigung erhalten? Ihr Kündigungsschutz in Potsdam, Berlin und Brandenburg

Eine Kündigung trifft die meisten unvorbereitet – und der wichtigste Fehler passiert in den ersten Tagen: zu lange abzuwarten. Ich prüfe Ihre Kündigung, sage Ihnen klar, ob sie wirksam ist, und vertrete Sie vor den Arbeitsgerichten in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Wichtig zuerst: die 3-Wochen-Frist. Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre (§ 7 KSchG). Warten Sie deshalb nicht ab, sondern lassen Sie Ihre Kündigung frühzeitig prüfen.

Ist Ihre Kündigung überhaupt wirksam?

Längst nicht jede Kündigung hält einer rechtlichen Prüfung stand. Schon formale Fehler können sie unwirksam machen. Häufige Angriffspunkte sind:

  • Schriftform fehlt: Eine Kündigung muss eigenhändig unterschrieben und im Original zugehen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder als Scan ist unwirksam.
  • Falscher Unterzeichner: Wer unterschreibt, muss dazu berechtigt sein. Fehlt eine Vollmacht, können Sie die Kündigung unter Umständen zurückweisen.
  • Falsche oder zu kurze Kündigungsfrist: Wird die gesetzliche oder vertragliche Frist nicht eingehalten, endet das Arbeitsverhältnis nicht zum genannten Termin.
  • Fehlende Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG), sofern ein Betriebsrat besteht.
  • Kein ausreichender Kündigungsgrund, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt (dazu sogleich).

Wann schützt Sie das Kündigungsschutzgesetz?

Den stärksten Schutz bietet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es gilt, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate (§ 1 KSchG), und
  • im Betrieb sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG; für Altverträge gilt teils die Grenze von mehr als fünf).

Greift das KSchG, braucht der Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund – die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Aber auch ohne KSchG sind Sie nicht schutzlos: Formfehler, Sonderkündigungsschutz und Treu und Glauben bleiben angreifbar. Ob sich eine Klage lohnt, klären wir in der Ersteinschätzung.

Die Arten der Kündigung

Man unterscheidet zunächst die ordentliche (fristgemäße) von der außerordentlichen Kündigung. Eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) setzt einen wichtigen Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis ausgesprochen werden – die Hürden sind hoch.

Gilt das KSchG, muss die ordentliche Kündigung auf einen dieser drei Gründe gestützt sein:

  • Betriebsbedingt – z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes. Dann ist eine korrekte Sozialauswahl erforderlich.
  • Verhaltensbedingt – z. B. wegen Pflichtverletzungen; in der Regel ist zuvor eine einschlägige Abmahnung nötig.
  • Personenbedingt – etwa bei langer Krankheit unter engen Voraussetzungen.

Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Gruppen genießen besonderen Schutz – hier sind Kündigungen nur ausnahmsweise und oft nur mit behördlicher Zustimmung möglich:

  • Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
  • Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG)
  • Schwerbehinderte Menschen – Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)
  • Mitglieder von Betriebsrat und Personalrat (§ 15 KSchG)

Abfindung statt Arbeitsplatz?

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. In der Praxis entsteht eine Abfindung meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs: Der Arbeitgeber will den Rechtsstreit beenden, Sie geben das Klageziel „Weiterbeschäftigung“ auf – im Gegenzug fließt eine Abfindung. Genau deshalb verbessert eine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage Ihre Verhandlungsposition erheblich. Mehr dazu auf der Seite Abfindung bei Kündigung.

Vorsicht beim Aufhebungs­vertrag

Wird Ihnen statt oder neben einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten: nicht spontan unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen (bis zu zwölf Wochen) und Ihnen Kündigungsschutz und Fristen nehmen. Lassen Sie ein solches Angebot vorher prüfen – mehr dazu auf der Seite Aufhebungsvertrag.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Notieren Sie das Datum des Zugangs – damit läuft die 3-Wochen-Frist.
  • Unterschreiben Sie keine Empfangsbestätigung mit Einverständnis, keinen Aufhebungsvertrag und keine Abwicklungsvereinbarung.
  • Melden Sie sich frühzeitig arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit.
  • Sammeln Sie Unterlagen: Kündigungsschreiben (mit Umschlag/Zugangsnachweis), Arbeitsvertrag, etwaige Abmahnungen.
  • Lassen Sie die Kündigung anwaltlich prüfen – am besten in den ersten Tagen.

So vertrete ich Sie

  1. Ersteinschätzung – Sie schildern mir Ihren Fall, ich sichte Kündigung und Vertrag und sage Ihnen offen, wie Ihre Chancen stehen.
  2. Fristwahrung – wo nötig, erhebe ich rechtzeitig Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
  3. Verhandlung – ich vertrete Sie im Gütetermin und verhandle über Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung.
  4. Durchsetzung – kommt keine Einigung zustande, vertrete ich Sie im Kammertermin bis zur Entscheidung.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich nach der Kündigung Zeit?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist gilt streng – versäumt, ist die Kündigung meist endgültig wirksam.

Was kostet die Kündigungsschutzklage?

Die Höhe richtet sich nach Ihrem Bruttoverdienst (Streitwert). Eine Besonderheit des Arbeitsrechts: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten in der Regel. In der Ersteinschätzung bespreche ich das Kostenrisiko transparent mit Ihnen.

Muss ich klagen, wenn ich gar nicht zurück will?

Häufig ist die Klage gerade dann sinnvoll: Sie ist in der Praxis der übliche Weg, um überhaupt eine Abfindung zu verhandeln.

Mehr zum Thema im Blog

Ihre Ansprechpartnerin
Rechtsanwältin
Madeleine von Rüden
Rechtsanwältin
3 Wochen Frist

Ab Zugang der Kündigung läuft die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Danach ist die Kündigung meist nicht mehr angreifbar – melden Sie sich deshalb frühzeitig.

Kontakt aufnehmen
Schildern Sie mir Ihren Fall – telefonisch oder per Kontaktformular.
0331 / 279 767 50 Zum Kontaktformular