Arbeitsrecht

Kündigung kurz vor der Elternzeit: Warum sie oft unwirksam ist

Elternzeit beantragt und plötzlich gekündigt? Das BAG stärkt den Schutz auch bei mehreren Abschnitten. Was gilt, welche Fristen laufen und was Sie tun sollten.
Kündigung kurz vor der Elternzeit: Warum sie oft unwirksam ist

Sie haben Elternzeit beantragt, vielleicht in mehreren Abschnitten, damit Sie sich die Betreuung mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner teilen können. Wenige Wochen später liegt die Kündigung im Briefkasten. Der Arbeitgeber meint, die Elternzeit beginne ja erst später, und außerdem seien Sie noch in der Probezeit. Viele Betroffene nehmen das hin. Das kann ein teurer Fehler sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Juni 2026 klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz rund um die Elternzeit weiter reicht, als viele Arbeitgeber annehmen. Hier erfahren Sie, was gilt, welche Fristen laufen und wie Sie jetzt vorgehen.

Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit

Wer Elternzeit nimmt, ist durch § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) besonders geschützt. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen. Der Schutz beginnt dabei schon vor der eigentlichen Elternzeit, nämlich ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Elternzeit verlangt haben, aber frühestens:

  • 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegt,
  • 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr.

Man spricht vom vorwirkenden Kündigungsschutz. Er soll verhindern, dass Arbeitgeber auf einen Elternzeitantrag mit einer schnellen Kündigung reagieren.

Wichtig: Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur ausnahmsweise möglich, und zwar nur, wenn die zuständige Landesbehörde sie vorher ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Das kommt etwa bei einer Betriebsstilllegung in Betracht. Fehlt diese Zulässigkeitserklärung, ist die Kündigung unwirksam.

Was das BAG jetzt entschieden hat

Im Fall, den das BAG am 18. Juni 2026 entschieden hat (Az. 2 AZR 213/25), war ein Arbeitnehmer seit Juli 2024 beschäftigt. Mit einem einzigen Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit in vier Abschnitten, verteilt auf die Zeit von Juli 2024 bis Juli 2027. Am 9. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber zum 31. Oktober 2024, ohne eine Zulässigkeitserklärung der Behörde einzuholen.

Das BAG hielt die Kündigung, wie schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm, für unwirksam. Die Kernaussage: Wer Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten nimmt, kann sich vor jedem einzelnen Abschnitt auf den vorwirkenden Kündigungsschutz berufen. Das gilt auch dann, wenn alle Abschnitte in einem gemeinsamen Schreiben beantragt wurden.

Auch in der Probezeit

Der Fall zeigt noch etwas: Der Arbeitnehmer war erst wenige Monate im Betrieb. Das allgemeine Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Der besondere Schutz nach dem BEEG hängt davon aber nicht ab. Er gilt auch in der Probezeit und auch in Kleinbetrieben. Der Satz “Sie sind ja noch in der Probezeit” ist also kein Freibrief für den Arbeitgeber.

Was Sie jetzt tun sollten

1. Datum notieren und Frist im Blick behalten

Halten Sie fest, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Gegen eine Kündigung müssen Sie in der Regel innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung meist als wirksam, selbst wenn sie eigentlich gegen den Sonderkündigungsschutz verstößt. Es gibt bei behördlich zustimmungsbedürftigen Kündigungen zwar Sonderregeln zum Fristbeginn, darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Sicherer ist es, innerhalb der 3 Wochen zu handeln. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Kündigung erhalten? Warum die 3-Wochen-Frist über alles entscheidet.

2. Unterlagen zusammensuchen

Wichtig sind vor allem:

  • Ihr Elternzeitantrag mit Datum und den beantragten Zeitabschnitten,
  • ein Nachweis, dass und wann der Antrag beim Arbeitgeber angekommen ist (zum Beispiel E-Mail, Empfangsbestätigung oder Antwortschreiben),
  • die Kündigung samt Umschlag,
  • Ihr Arbeitsvertrag.

Prüfen Sie dann, ob die Kündigung in den geschützten Zeitraum fällt: Wie viele Wochen lagen zwischen Kündigung und dem Beginn des nächsten Elternzeitabschnitts?

3. Nichts vorschnell unterschreiben

Manche Arbeitgeber merken nach einer unwirksamen Kündigung, dass sie schlechte Karten haben, und legen einen Aufhebungsvertrag vor. Achtung: Der Sonderkündigungsschutz schützt Sie vor einer Kündigung, aber nicht vor einem Vertrag, den Sie selbst unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie den Schutz auf. Zudem droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Hintergründe finden Sie auf unserer Seite zum Aufhebungsvertrag.

4. Beim Arbeitsamt melden

Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit, wenn das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten enden soll. Das gilt unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen.

Unwirksame Kündigung und Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in den meisten Fällen nicht. Ist eine Kündigung aber wegen fehlender Zulässigkeitserklärung offensichtlich angreifbar, verbessert das Ihre Verhandlungsposition deutlich. In vielen Kündigungsschutzverfahren einigen sich die Parteien auf eine Abfindung, wenn Arbeitnehmer nicht in den Betrieb zurückwollen. Ob und in welcher Höhe das in Ihrem Fall realistisch ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine erste Orientierung bietet unser Beitrag Abfindung berechnen. Natürlich können Sie auch das Ziel haben, Ihren Arbeitsplatz zu behalten und nach der Elternzeit zurückzukehren.

Typische Fehler

  • Die Kündigung akzeptieren, weil die Elternzeit noch nicht begonnen hat. Der Schutz wirkt bereits Wochen vorher, bei mehreren Abschnitten vor jedem einzelnen.
  • Auf die Probezeit vertrauen. Der Sonderkündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag.
  • Die 3-Wochen-Frist verstreichen lassen. Danach ist es oft zu spät, auch bei eigentlich klar unwirksamer Kündigung.
  • Einen Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck unterschreiben. Damit verzichten Sie auf Ihren Schutz.
  • Den Elternzeitantrag nicht nachweisen können. Bewahren Sie Antrag und Zugangsnachweis sorgfältig auf.

Häufige Fragen

Gilt der Schutz auch für Väter?

Ja. Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt für alle Beschäftigten, die Elternzeit nehmen, also für Mütter und Väter gleichermaßen.

Gilt der Schutz, wenn ich in der Elternzeit in Teilzeit arbeite?

Ja, grundsätzlich auch dann, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeiten.

Darf ich selbst während der Elternzeit kündigen?

Ja. Der Sonderkündigungsschutz bindet nur den Arbeitgeber. Prüfen Sie vor einer Eigenkündigung aber die Folgen, etwa beim Arbeitslosengeld.

Was kostet eine Einschätzung?

Die erste Einschätzung Ihres Falls ist bei uns kostenlos. Eine ausführliche Beratung und die Prüfung Ihrer Unterlagen sind kostenpflichtig. Darüber sprechen wir vorher offen mit Ihnen. Mehr zu Ihren Möglichkeiten finden Sie auf unserer Seite zur Kündigung.

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