Arbeitsrecht

Ansprüche nach der Kündigung durchsetzen

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, sind längst nicht immer alle Dinge geregelt. Häufig bleiben offene Punkte: das Arbeitszeugnis fehlt oder ist zu schlecht, die Urlaubsabgeltung wurde nicht ausgezahlt, die letzte Lohnabrechnung stimmt nicht, oder es geht um die Herausgabe von Arbeitsmitteln und Arbeitspapieren. Bei dieser Abwicklung stehe ich Ihnen begleitend zur Seite – ruhig, klärend und ohne die Sache unnötig zu eskalieren.

Mein Ansatz: erst klären, dann streiten. Die meisten dieser Punkte lassen sich außergerichtlich regeln. Ich kümmere mich um die Korrespondenz mit Ihrem (früheren) Arbeitgeber und sorge dafür, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht. Nur wenn der Arbeitgeber nicht einlenkt, gehen wir den nächsten Schritt und ziehen – wenn nötig – vor das Arbeitsgericht.

Worum es bei der Abwicklung typischerweise geht

Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses – ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf – sind meist mehrere Ansprüche gleichzeitig offen. Die wichtigsten sind:

  • das qualifizierte Arbeitszeugnis mit wohlwollender Bewertung
  • die Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub
  • die korrekte End- und Lohnabrechnung samt offener Vergütung
  • die Arbeitspapiere (Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweis)
  • die Herausgabe von Arbeitsmitteln und persönlichen Gegenständen

Arbeitszeugnis – Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Auf Wunsch muss es ein qualifiziertes Zeugnis sein, das sich auch zu Leistung und Verhalten äußert. Es muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht erschweren.

In der Praxis liegt der Streit oft im Detail: eine zu schlechte Gesamtnote, verräterische Formulierungen („bemühte sich stets“), ein fehlender Dank- und Wunschsatz oder ein falsches Austrittsdatum. Ich prüfe Ihr Zeugnis auf solche versteckten Abwertungen und fordere eine Korrektur ein.

Urlaubsabgeltung – Geld für nicht genommenen Urlaub

Konnten Sie Ihren Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Häufig wird die Abgeltung gar nicht oder zu niedrig berechnet – etwa weil Resturlaub aus dem Vorjahr, anteilige Ansprüche oder die richtige Berechnungsgrundlage übersehen werden.

Ich prüfe, wie viele Urlaubstage tatsächlich offen sind und mit welchem Betrag sie abzugelten sind – und fordere die Differenz beim Arbeitgeber ein.

Lohnabrechnung & offene Vergütung

Zum Abschluss gehört eine korrekte Abrechnung: das letzte Gehalt, offene Überstunden, Provisionen, Boni oder anteiliges Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld. Nicht selten fehlt die letzte Entgeltabrechnung ganz oder weicht von dem ab, was vereinbart war.

Ich gleiche ab, was Ihnen zusteht, und sorge dafür, dass offene Beträge abgerechnet und ausgezahlt werden. Zum Thema Lohn allgemein finden Sie mehr auf der Übersichtsseite Arbeitsrecht.

Arbeitspapiere – Herausgabe einfordern

Der Arbeitgeber muss Ihnen nach dem Ausscheiden die notwendigen Papiere aushändigen, damit Sie z. B. Arbeitslosengeld beantragen oder eine neue Stelle antreten können. Dazu gehören insbesondere:

  • die Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit (§ 312 SGB III)
  • die Lohnsteuerbescheinigung
  • der Sozialversicherungsnachweis / die Meldebescheinigung
  • ggf. Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge

Werden diese Papiere verzögert oder gar nicht herausgegeben, mache ich den Anspruch für Sie geltend.

Herausgabe von Arbeitsmitteln und persönlichen Gegenständen

Die Rückgabe läuft in beide Richtungen. Sie geben überlassene Arbeitsmittel – Laptop, Diensthandy, Schlüssel, Werkzeug, Dienstwagen – ordnungsgemäß zurück. Umgekehrt muss der Arbeitgeber Ihre persönlichen Gegenstände herausgeben. Damit dabei kein Streit entsteht (etwa über angebliche Schäden oder ein Zurückbehaltungsrecht), sorge ich für eine saubere, dokumentierte Übergabe.

So unterstütze ich Sie

  1. Bestandsaufnahme – wir sichten gemeinsam, welche Ansprüche offen sind.
  2. Außergerichtliche Klärung – ich übernehme die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber und fordere Zeugnis, Abgeltung, Abrechnung und Papiere ein.
  3. Nachverhandlung – bei Zeugnisnoten und Formulierungen bleibe ich dran, bis das Ergebnis stimmt.
  4. Klage nur, wenn nötig – lenkt der Arbeitgeber nicht ein, setze ich Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durch.

Häufige Fragen

Muss das gleich vor Gericht gehen?

In der Regel nicht. Die allermeisten dieser Punkte – Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Abrechnung, Arbeitspapiere – lassen sich außergerichtlich klären. Eine Klage ist erst dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht reagiert oder nicht einlenkt.

Bis wann muss ich meine Ansprüche geltend machen?

Möglichst zügig. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschluss- bzw. Verfallfristen – oft von nur drei Monaten ab Fälligkeit. Werden sie versäumt, können Ansprüche endgültig verfallen. Deshalb sollten offene Punkte nach dem Arbeitsende nicht lange liegen bleiben.

Mein Zeugnis ist da, aber zu schlecht – kann ich etwas tun?

Ja. Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, leistungsgerechtes Zeugnis. Ist die Note oder Formulierung nicht gerechtfertigt, lässt sich eine Berichtigung verlangen. Ich prüfe den Text und fordere die Korrektur für Sie ein.

Ihre Ansprechpartnerin
Rechtsanwältin
Madeleine von Rüden
Rechtsanwältin
Fristen beachten

Viele Verträge enthalten Ausschlussfristen – oft nur drei Monate. Lassen Sie offene Ansprüche nach dem Arbeitsende deshalb nicht liegen, sonst können sie verfallen.

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