Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag – erst prüfen, dann unterschreiben

Ein Aufhebungsvertrag wirkt oft wie die elegante, einvernehmliche Lösung – kann Sie aber teuer zu stehen kommen. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie die Folgen kennen. Ich prüfe Ihren Aufhebungsvertrag und sage Ihnen, ob und zu welchen Bedingungen er sich lohnt.

Größte Gefahr: die Sperrzeit. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis aktiv mit auf. Die Agentur für Arbeit verhängt deshalb in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). In dieser Zeit gibt es kein ALG – und die Anspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung – wo ist der Unterschied?

Bei einer Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einseitig – Sie genießen Kündigungsschutz und Fristen. Beim Aufhebungsvertrag beenden beide Seiten einvernehmlich. Damit geben Sie zentrale Schutzrechte freiwillig auf:

  • kein Kündigungsschutz, keine Sozialauswahl
  • keine Kündigungsfristen (das Ende kann sehr kurzfristig sein)
  • kein Betriebsrat, der angehört werden müsste
  • kein gesetzliches Widerrufsrecht – einmal unterschrieben, gilt der Vertrag grundsätzlich.

Warum Arbeitgeber Aufhebungsverträge anbieten

Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag bequem: Er umgeht Kündigungsschutz, Fristen und das Risiko einer Kündigungsschutzklage. Häufig wird er mit einer Abfindung „versüßt“ und mit Zeitdruck verbunden („Bitte heute noch unterschreiben“). Genau dieser Druck ist ein Warnsignal.

Was in einen guten Aufhebungsvertrag gehört

Wenn ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist, kommt es auf die Details an. Verhandelbar – und wichtig – sind unter anderem:

  • angemessene Abfindung
  • Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (zur Vermeidung des Ruhens des ALG)
  • ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit fest vereinbarter Note
  • bezahlte Freistellung und Anrechnung des Resturlaubs
  • Klarstellung zu Bonus, variabler Vergütung und Dienstwagen
  • Umgang mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und Verfallklauseln

Lässt sich die Sperrzeit vermeiden?

Manchmal. Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt – etwa wenn ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden (u. a. Einhaltung der Kündigungsfrist, Abfindung in einem bestimmten Rahmen). Das ist Einzelfallarbeit und muss sauber formuliert werden – sonst trägt am Ende der Arbeitnehmer das Risiko.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Nicht unter Druck unterschreiben. Niemand muss sofort entscheiden.
  • Lassen Sie sich den Entwurf aushändigen und in Ruhe prüfen.
  • Rechnen Sie die ALG-Folgen mit ein, nicht nur die Abfindungssumme.
  • Holen Sie vor der Unterschrift anwaltlichen Rat ein.

So unterstütze ich Sie

  1. Prüfung – ich analysiere den Entwurf und die ALG-Folgen.
  2. Alternativenvergleich – Aufhebungsvertrag vs. Kündigung/Klage: Was ist für Sie unterm Strich günstiger?
  3. Nachverhandlung – ich verhandle Abfindung, Zeugnis, Freistellung und Formulierungen nach.
  4. Absicherung – sauberer Wortlaut, der Sperrzeit-Risiken minimiert.

Häufige Fragen

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

In der Regel nicht – ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Nur in engen Ausnahmen (z. B. Anfechtung wegen Drohung) kommt eine Lösung in Betracht. Deshalb ist die Prüfung vor der Unterschrift entscheidend.

Bekomme ich trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich ja, aber meist erst nach einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen – und mit verkürzter Anspruchsdauer. Bei guter Gestaltung lässt sich das Risiko teils vermeiden.

Muss ich einen Aufhebungsvertrag annehmen?

Nein. Niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen. Lehnen Sie ab, müsste der Arbeitgeber den regulären – und für Sie geschützteren – Kündigungsweg gehen.

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Rechtsanwältin
Madeleine von Rüden
Rechtsanwältin
Vor der Unterschrift

Es gibt kein Widerrufsrecht. Was Sie unterschreiben, gilt. Lassen Sie den Aufhebungsvertrag deshalb unbedingt vorher prüfen – Zeitdruck ist kein Grund.

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