Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis prüfen und berichtigen lassen

Ein Arbeitszeugnis begleitet Sie durch Ihr gesamtes Berufsleben. Umso ärgerlicher, wenn es zu spät kommt, Lücken hat oder hinter freundlich klingenden Formulierungen eine schlechte Bewertung versteckt. Ich prüfe Ihr Zeugnis, übersetze die Zeugnissprache und setze eine Berichtigung durch, wo Sie Anspruch darauf haben – in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Wichtig zuerst: Ausschlussfristen. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen von oft nur drei Monaten. Sie können auch den Anspruch auf ein Zeugnis oder seine Berichtigung erfassen. Fordern Sie Ihr Zeugnis deshalb zeitnah schriftlich an und lassen Sie Einwände nicht monatelang liegen.

Ihr Anspruch: einfaches oder qualifiziertes Zeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat und wie lange Sie beschäftigt waren. Zu unterscheiden sind:

  • Einfaches Zeugnis: Es enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit.
  • Qualifiziertes Zeugnis: Auf Ihr Verlangen erstreckt es sich zusätzlich auf Leistung und Verhalten. Das ist das Zeugnis, das Sie für Bewerbungen in aller Regel brauchen.

Das Zeugnis muss in sauberer äußerer Form, üblicherweise auf Firmenbriefpapier, ausgestellt und vom Arbeitgeber oder einer zuständigen Führungskraft unterschrieben sein. Seit dem 1. Januar 2025 darf es auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden – aber nur mit Ihrer Einwilligung (§ 109 Abs. 3 GewO).

Zeugnissprache: Was bedeuten die Formulierungen?

Das Gesetz verlangt, dass ein Zeugnis klar und verständlich formuliert ist und keine versteckten Botschaften enthält (§ 109 Abs. 2 GewO). In der Praxis hat sich dennoch eine eigene Zeugnissprache herausgebildet. Die zusammenfassende Leistungsbewertung wird üblicherweise so gelesen:

  • „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ – sehr gut,
  • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ – gut,
  • „zu unserer vollen Zufriedenheit“ – befriedigend,
  • „zu unserer Zufriedenheit“ – ausreichend,
  • „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ – mangelhaft.

Genauso wichtig ist, was fehlt: Wird etwa das Verhalten gegenüber Vorgesetzten nicht erwähnt oder fehlen typische Kernaufgaben, kann das als negatives Signal verstanden werden. Auch die Reihenfolge („gegenüber Kollegen und Vorgesetzten“) wird von manchen Lesern gedeutet.

Wahrheit und Wohlwollen

Ein Zeugnis muss zwei Anforderungen gleichzeitig erfüllen: Es muss wahr sein und zugleich wohlwollend formuliert, damit es Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschwert. Wohlwollen bedeutet aber nicht, dass Sie eine bessere Note verlangen können, als Ihre Leistung rechtfertigt. Einzelne Fehltritte gehören nicht ins Zeugnis, wenn sie für das Gesamtbild nicht prägend waren. Eine Elternzeit darf grundsätzlich nur erwähnt werden, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtdauer so lang war, dass ohne sie ein falsches Bild entstünde – mehr dazu auf meiner Seite zur Elternzeit.

Berichtigung: Wer muss was beweisen?

Entspricht Ihr Zeugnis nicht den Anforderungen, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung. Der Arbeitgeber muss dann ein neues, korrigiertes Zeugnis ausstellen – nicht nur einen Nachtrag.

Bei der Note kommt es auf die Beweislast an. Das Bundesarbeitsgericht sieht „befriedigend“ („zur vollen Zufriedenheit“) als mittlere Note an. Wollen Sie eine bessere Bewertung, müssen Sie die Tatsachen darlegen und beweisen, die sie rechtfertigen. Will der Arbeitgeber schlechter als befriedigend bewerten, muss er seine Gründe darlegen und beweisen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in einer Branche überwiegend gute oder sehr gute Noten vergeben werden (BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).

Einen Anspruch auf eine Schlussformel mit Dank und guten Wünschen haben Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht (BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21). Umso wichtiger ist es, eine solche Formel bei einer Einigung ausdrücklich mitzuvereinbaren.

Zwischenzeugnis

Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist nicht ausdrücklich geregelt; er ergibt sich aber aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht oder aus Tarifverträgen, wenn Sie einen triftigen Grund haben. Das ist etwa der Fall bei einem Wechsel der Vorgesetzten, einer Versetzung, einer bevorstehenden Elternzeit, einem Betriebsübergang oder wenn Sie sich bewerben wollen. Ein Zwischenzeugnis hat zudem eine gewisse Bindungswirkung: Von seiner Bewertung darf der Arbeitgeber im Endzeugnis nur abweichen, wenn sich Ihre Leistung oder Ihr Verhalten danach tatsächlich verändert hat.

Zeugnis im Aufhebungsvertrag oder Vergleich

Endet das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich nach einer Kündigung, sollte das Zeugnis immer mitverhandelt werden. Eine Formulierung wie „ein wohlwollendes Zeugnis“ oder „ein gutes Zeugnis“ ist oft zu ungenau, um später durchgesetzt zu werden. Besser ist es, die Note, die Schlussformel und am besten den vollständigen Zeugnistext festzulegen – oder zu vereinbaren, dass Sie einen Entwurf vorlegen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Das gehört neben der Abfindung zu den wichtigsten Ansprüchen nach einer Kündigung.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Fordern Sie das qualifizierte Zeugnis schriftlich an und setzen Sie eine angemessene Frist.
  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen.
  • Lesen Sie das Zeugnis nicht nur auf die Note, sondern auch auf fehlende Aussagen.
  • Sammeln Sie Belege für gute Leistungen – Beurteilungen, Zielvereinbarungen, Lob per E-Mail.
  • Vereinbaren Sie bei einer Trennung den Zeugnistext verbindlich im Vertrag.

So vertrete ich Sie

  1. Ersteinschätzung – Sie schildern mir Ihr Anliegen, ich sage Ihnen, ob und wo Handlungsbedarf besteht.
  2. Zeugnisprüfung – ich analysiere Formulierungen, Note und Lücken Ihres Zeugnisses und gleiche sie mit Ihren Unterlagen ab.
  3. Außergerichtliche Berichtigung – ich fordere den Arbeitgeber mit einem konkreten Formulierungsvorschlag zur Korrektur auf.
  4. Durchsetzung – bleibt der Arbeitgeber untätig, klage ich auf Erteilung oder Berichtigung des Zeugnisses.

Häufige Fragen

Wann muss ich mein Arbeitszeugnis bekommen?

Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; nach einer Kündigung können Sie ein Zeugnis in aller Regel schon zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen. Fordern Sie es schriftlich an und setzen Sie eine Frist. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann der Anspruch eingeklagt werden.

Habe ich Anspruch auf eine gute Note?

Nicht automatisch. Die Rechtsprechung sieht „befriedigend“ als mittlere Note an. Für eine bessere Note müssen Sie Tatsachen vortragen und beweisen, die sie rechtfertigen; für eine schlechtere muss der Arbeitgeber seine Gründe belegen.

Muss der Arbeitgeber sich für die Zusammenarbeit bedanken?

Nein. Nach dem Bundesarbeitsgericht besteht kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel. Fehlt sie, wird das von Lesern aber oft negativ gedeutet. Deshalb sollte sie bei jeder Einigung ausdrücklich vereinbart werden.

Darf im Zeugnis stehen, dass ich gekündigt wurde?

Der Beendigungsgrund gehört grundsätzlich nur auf Ihren Wunsch ins Zeugnis. Bei einer Arbeitgeberkündigung oder einem Aufhebungsvertrag ist eine neutrale Formulierung zum Beendigungsdatum üblich – und lässt sich im Vergleich gezielt vereinbaren.

Wie lange kann ich ein Zeugnis noch verlangen?

Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können den Anspruch aber schon nach wenigen Monaten entfallen lassen. Außerdem kann der Anspruch verwirkt sein, wenn Sie sehr lange untätig bleiben.

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Bei Aufhebungsvertrag oder Vergleich: Note, Schlussformel und am besten den ganzen Zeugnistext verbindlich festlegen. „Wohlwollend“ allein lässt sich kaum durchsetzen.

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