Arbeitsrecht

Abfindung bei Kündigung – Höhe & Verhandlung

Nach einer Kündigung hoffen viele Arbeitnehmer auf eine Abfindung. Ob und in welcher Höhe Sie eine bekommen, hängt vor allem von einer guten Verhandlungsposition ab – und die schaffen Sie durch eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage. Ich hole für Sie heraus, was realistisch erreichbar ist.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Ein weit verbreiteter Irrtum: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Wer gekündigt wird, hat nicht automatisch Anrecht auf eine Zahlung. Ausnahmen, in denen doch ein Anspruch bestehen kann:

  • Abfindungsangebot nach § 1a KSchG – bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die Abfindung gegen Klageverzicht an (0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
  • Sozialplan bei Betriebsänderungen mit Betriebsrat.
  • Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, sofern dort vereinbart.
  • Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts (§§ 9, 10 KSchG) in Ausnahmefällen.

Wie eine Abfindung in der Praxis entsteht

Der mit Abstand häufigste Weg führt über die Kündigungsschutzklage. Der Ablauf in der Praxis: Sie klagen fristgerecht gegen die Kündigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung. Im Gütetermin will der Arbeitgeber den Prozess (und das Risiko, Sie weiterbeschäftigen zu müssen) beenden. Beide Seiten einigen sich auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet – gegen Zahlung einer Abfindung. Ohne Klage fehlt fast immer der Hebel, überhaupt zu verhandeln.

Wie hoch fällt eine Abfindung aus?

Als grobe Orientierung dient die Faustformel:

0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre.
Beispiel: 5 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.000 € brutto → Richtwert ca. 7.500 €.

Das ist allerdings nur ein Ausgangspunkt, keine feste Größe. Tatsächlich erzielte Abfindungen liegen je nach Lage deutlich darüber oder darunter. Entscheidend sind:

  • Wie angreifbar die Kündigung ist (Erfolgsaussichten der Klage)
  • Wie sehr der Arbeitgeber an einer schnellen Beendigung interessiert ist
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des Gehalts
  • Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung)
  • Verhandlungsgeschick – hier liegt der eigentliche Mehrwert anwaltlicher Vertretung

Steuern und Sozialabgaben

Eine Abfindung ist lohnsteuerpflichtig, aber – anders als das laufende Gehalt – sozialabgabenfrei. Für die Steuer kann die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) die Progression abmildern, weil die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt betrachtet wird. Wichtig fürs Arbeitslosengeld: Eine echte Abfindung führt für sich genommen nicht zu einer Sperrzeit. Wird aber die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, kann der Anspruch eine Zeit lang ruhen (§ 158 SGB III). Auch das berücksichtige ich bei der Gestaltung.

Abfindung oder Aufhebungsvertrag?

Oft wird eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags angeboten. Das klingt verlockend, kann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen – im Ergebnis zahlen Sie die Abfindung dann teilweise selbst. Eine Abfindung im gerichtlichen Vergleich ist häufig die bessere Variante. Welcher Weg für Sie günstiger ist, rechne ich vorher mit Ihnen durch.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Unterschreiben Sie kein Abfindungsangebot und keinen Aufhebungsvertrag, ohne es prüfen zu lassen.
  • Behalten Sie die 3-Wochen-Frist im Blick – ohne Klage meist keine Verhandlungsmasse.
  • Sammeln Sie Kündigung, Arbeitsvertrag und Gehaltsnachweise.
  • Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten und einen realistischen Abfindungsrahmen einschätzen.

So vertrete ich Sie

  1. Ersteinschätzung – ich bewerte die Kündigung und nenne Ihnen einen realistischen Abfindungskorridor.
  2. Klage & Fristwahrung – wo sinnvoll, erhebe ich rechtzeitig Kündigungsschutzklage als Verhandlungsgrundlage.
  3. Verhandlung – ich verhandle Höhe, Zeugnis, Freistellung und Resturlaub im Paket.
  4. Vergleich – ich sorge für eine saubere, steuer- und ALG-optimierte Formulierung.

Häufige Fragen

Bekomme ich immer eine Abfindung?

Nein, einen automatischen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis ist eine Abfindung aber bei angreifbaren Kündigungen sehr häufig erreichbar – über den Vergleich im Klageverfahren.

Lohnt sich eine Klage, wenn ich ohnehin gehen will?

Gerade dann: Die Klage ist der übliche Hebel, um überhaupt eine Abfindung zu verhandeln.

Wie schnell wird die Abfindung gezahlt?

Üblicherweise mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. zu dem im Vergleich vereinbarten Termin.

Mehr zum Thema im Blog

Ihre Ansprechpartnerin
Rechtsanwältin
Madeleine von Rüden
Rechtsanwältin
Faustformel

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – als grober Richtwert. Die tatsächliche Höhe hängt stark von den Erfolgsaussichten der Klage und der Verhandlung ab.

Kontakt aufnehmen
Schildern Sie mir Ihren Fall – telefonisch oder per Kontaktformular.
0331 / 279 767 50 Zum Kontaktformular