Abfindung zum Jahresende: Auszahlung im Dezember oder erst im Januar?
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen im Herbst einen Aufhebungsvertrag vorgelegt oder nach einer Kündigung einen Vergleich angeboten. Die Abfindung steht fest, das Arbeitsverhältnis endet zum 31. Dezember. Jetzt stellt sich eine Frage, die viele erst im Nachhinein bemerken: Wann wird die Abfindung eigentlich ausgezahlt? Denn ob das Geld noch im Dezember oder erst im Januar auf Ihrem Konto landet, kann bei der Steuer einen spürbaren Unterschied machen.
In diesem Beitrag erklären wir, warum das so ist, was sich seit 2025 bei der sogenannten Fünftelregelung geändert hat und worauf Sie achten sollten, bevor Sie unterschreiben.
Warum der Auszahlungstermin wichtig ist
Eine Abfindung ist steuerpflichtiges Einkommen. Sie wird in dem Kalenderjahr versteuert, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließt, also auf Ihrem Konto eingeht. Das Datum des Vertrags oder das Ende des Arbeitsverhältnisses ist dafür nicht entscheidend.
Das Problem: Im Dezember haben Sie in der Regel bereits fast ein volles Jahresgehalt bezogen. Kommt die Abfindung obendrauf, rutscht ein großer Teil davon in einen hohen Steuersatz. Im Januar sieht es oft anders aus. Wer im neuen Jahr zunächst Arbeitslosengeld bezieht oder erst später eine neue Stelle antritt, hat in diesem Jahr ein deutlich niedrigeres übriges Einkommen. Genau dann wirkt die Steuerermäßigung für Abfindungen am stärksten.
Die Fünftelregelung einfach erklärt
Für Abfindungen gibt es in § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Ermäßigung, die sogenannte Fünftelregelung. Vereinfacht funktioniert sie so:
- Das Finanzamt tut so, als hätten Sie nur ein Fünftel der Abfindung erhalten, und rechnet aus, wie viel Steuer dadurch zusätzlich anfällt.
- Diese zusätzliche Steuer wird dann mit fünf multipliziert.
Der Effekt: Die Abfindung treibt Ihren Steuersatz weniger stark nach oben, als wenn sie in einem Betrag voll auf Ihr Jahreseinkommen gerechnet würde. Je niedriger Ihr übriges Einkommen im Jahr der Auszahlung ist, desto mehr bringt die Regelung.
Die Regelung gilt nur, wenn die Abfindung grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr ausgezahlt wird. Wird sie auf zwei Jahre verteilt, etwa eine Hälfte im Dezember und die andere im Januar, kann die Ermäßigung ganz entfallen.
Was sich seit 2025 geändert hat
Bis Ende 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2025 ist das durch das Wachstumschancengesetz nicht mehr möglich. Die Fünftelregelung gibt es weiterhin, aber:
- Der Arbeitgeber behält zunächst die volle Lohnsteuer auf die Abfindung ein.
- Die Ermäßigung erhalten Sie erst über Ihre Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erstattet dann die zu viel gezahlte Steuer.
Für Sie heißt das: Auf dem Konto kommt zunächst weniger an, als Sie vielleicht erwarten. Das Geld ist nicht verloren, Sie müssen es aber mit der Steuererklärung zurückholen. Planen Sie diese Lücke ein, gerade wenn Sie mit der Abfindung eine Zeit ohne Einkommen überbrücken wollen.
Übrigens: Die Regierungskoalition hat im Juli 2026 beschlossen, Abfindungen künftig steuerlich anders zu fördern. Ein Gesetz dazu gibt es bislang nicht. Für Abfindungen, die jetzt verhandelt werden, gilt die bisherige Rechtslage.
Worauf Sie im Vertrag achten sollten
Den Auszahlungstermin sollten Sie nicht dem Zufall überlassen. Er gehört ausdrücklich in den Aufhebungsvertrag oder in den gerichtlichen Vergleich. Typische Punkte:
- Fälligkeit klar regeln: Zum Beispiel “zahlbar mit der Abrechnung für Januar 2027” oder “fällig am 15. Januar 2027”. Formulierungen wie “mit Beendigung” lassen offen, ob Dezember oder Januar gemeint ist.
- Nicht aufteilen: Die Abfindung sollte möglichst in einer Summe und in einem Kalenderjahr fließen.
- Späte Fälligkeit abwägen: Je weiter die Zahlung in die Zukunft rückt, desto länger tragen Sie das Risiko, dass der Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Bei einem wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen kann eine frühere Zahlung trotz Steuernachteil die sicherere Wahl sein.
- Vererblichkeit: Es ist sinnvoll festzuhalten, dass der Anspruch auf die Abfindung bereits mit Vertragsschluss entsteht und vererblich ist.
Ob sich eine Verschiebung in den Januar für Sie wirklich lohnt, hängt von Ihrem gesamten Einkommen im neuen Jahr ab. Wer ab Januar sofort eine gut bezahlte neue Stelle antritt, spart unter Umständen wenig. Für eine genaue Berechnung ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Anlaufstelle.
Typische Fehler
- Nur auf die Höhe schauen: Viele verhandeln lange über den Betrag und übersehen den Auszahlungstermin. Wie die Höhe üblicherweise ermittelt wird, lesen Sie in unserem Beitrag Abfindung berechnen.
- Arbeitslosengeld vergessen: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Wird zudem die Kündigungsfrist verkürzt, kann das Arbeitslosengeld zeitweise ruhen. Mehr dazu in unserem Beitrag Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.
- Die 3-Wochen-Frist verpassen: Haben Sie eine Kündigung erhalten und noch keine Einigung, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Sonst gilt die Kündigung als wirksam, und Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung wird deutlich schwächer.
- Voreilig unterschreiben: Einen Aufhebungsvertrag können Sie in der Regel nicht einfach widerrufen. Lassen Sie sich die Zeit, ihn prüfen zu lassen.
Was Sie jetzt tun können
- Prüfen Sie, ob in Ihrem Vertrag oder Vergleichsentwurf ein konkreter Zahlungstermin steht.
- Überlegen Sie, wie hoch Ihr Einkommen im nächsten Jahr voraussichtlich sein wird.
- Sprechen Sie den Termin gegenüber dem Arbeitgeber an, solange noch nichts unterschrieben ist. Oft ist ein Januar-Termin für beide Seiten kein Problem.
- Heben Sie alle Unterlagen für die Steuererklärung auf, damit Sie sich die zu viel gezahlte Steuer zurückholen können.
Einen Überblick über Ihre Rechte rund um die Abfindung finden Sie auf unserer Seite Abfindung im Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
Muss ich auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Regel beitragsfrei in der Sozialversicherung. Steuerpflichtig bleibt sie trotzdem.
Kann ich den Auszahlungstermin nachträglich ändern?
Das ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich und sollte vor der Fälligkeit schriftlich geregelt werden. Deshalb ist es besser, den Termin gleich bei der Verhandlung festzulegen.
Bekomme ich die Fünftelregelung automatisch?
Nein. Seit 2025 wird sie nur über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Geben Sie die Abfindung dort als Entschädigung an.
Hilft mir die Kanzlei auch bei der Steuererklärung?
Wir beraten zum Arbeitsrecht, also zu Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung. Die ausführliche Prüfung Ihrer Unterlagen ist kostenpflichtig, die erste Einschätzung Ihres Anliegens ist kostenlos. Für die steuerliche Berechnung empfehlen wir zusätzlich eine Steuerberatung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.