Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten?
Viele Kundinnen und Kunden der Mittelbrandenburgischen Sparkasse (MBS) besitzen noch
Prämiensparverträge wie „S-Vorsorgesparen flexibel“ oder vergleichbare Sparmodelle
aus den Jahren 2001 und 2002. Diese Verträge erreichen derzeit nach und nach ihre höchste Prämienstufe.
Die MBS nimmt dies häufig zum Anlass, Kundinnen und Kunden auf eine mögliche Beendigung des Vertrags
hinzuweisen, Kündigungen auszusprechen oder Aufhebungsverträge anzubieten.
Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach bestimmte Prämiensparverträge
unter bestimmten Voraussetzungen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ordentlich kündbar sein
können. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem konkreten Fall tatsächlich vorliegen, sollte individuell
geprüft werden.
Nicht vorschnell unterschreiben
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag
angeboten wird. Häufig enthalten solche Vereinbarungen einen Vergleichs- oder Abfindungsbetrag,
mit dem gleichzeitig mögliche Ansprüche aus einer Zinsnachberechnung abgegolten werden sollen.
Mit Ihrer Unterschrift verzichten Sie unter Umständen auf weitergehende Ansprüche,
ohne deren tatsächliche Höhe zu kennen.
Deshalb gilt: Unterschreiben Sie niemals ungeprüft.
Zinsnachberechnung prüfen lassen
In zahlreichen Prämiensparverträgen bestehen seit Jahren Streitigkeiten über die korrekte Anpassung
der variablen Verzinsung. Der BGH hat hierzu wichtige Grundsätze für die Zinsnachberechnung entwickelt.
Ob die von der Sparkasse vorgenommene (Nach-)Berechnung korrekt und vollständig ist, lässt sich
regelmäßig nur durch eine genaue Prüfung feststellen. Nicht selten bestehen Zweifel daran, ob die
angebotenen Vergleichsbeträge den tatsächlichen Ansprüchen entsprechen.