EuGH-Urteil: Ihre Bank muss nach Betrug erst erstatten und darf dann streiten
Sie wollten nur etwas verkaufen. Ein angeblicher Käufer schickt einen Link, die Seite sieht aus wie die Ihrer Bank, Sie melden sich an. Am nächsten Morgen fehlt Geld auf dem Konto. Sie rufen die Bank an, sperren den Zugang und verlangen Ihr Geld zurück. Die Antwort kommt schnell: Sie hätten grob fahrlässig gehandelt, eine Erstattung gebe es nicht.
Genau so einen Fall hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15. Oktober 2026 entschieden (Rechtssache C-70/25). Das Ergebnis ist für Betroffene wichtig: Die Bank darf die Erstattung nicht einfach mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verweigern. Sie muss zuerst zahlen. Ob sie das Geld später von Ihnen zurückverlangen kann, ist eine zweite, eigene Frage.
Worum ging es in dem Fall?
Eine Bankkundin in Polen wollte einen Gegenstand über eine Online-Verkaufsplattform verkaufen. Der vermeintliche Käufer schickte ihr einen Link zu einer gefälschten Bankseite. Dort gab sie ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Die Täter überwiesen daraufhin rund 700 Euro von ihrem Konto. Die Kundin meldete den Vorfall schon am nächsten Tag. Die Bank lehnte die Erstattung ab, weil die Kundin grob fahrlässig gewesen sei.
Das polnische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob die Bank so vorgehen darf. Maßgeblich ist die europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), die in allen EU-Staaten gilt. In Deutschland ist sie im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt, vor allem in den §§ 675u und 675v BGB.
Diese Masche ist auch hierzulande verbreitet, etwa bei Kleinanzeigen oder Vinted. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Sicher-bezahlen-Falle bei Kleinanzeigen.
Was der EuGH entschieden hat
Nach der Pressemitteilung des Gerichtshofs gilt:
- Erst erstatten: Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss die Bank den Betrag unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem sie von der Zahlung erfahren hat.
- Grobe Fahrlässigkeit ist kein Grund zur Verweigerung: Die Bank darf die Erstattung nicht mit dem Argument ablehnen, der Kunde sei grob fahrlässig gewesen.
- Einzige Ausnahme: Die Bank hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass der Kunde selbst betrügt, und teilt diese Gründe der zuständigen Behörde schriftlich mit. Das betrifft Fälle, in denen der Kunde selbst Täter ist, nicht das Opfer einer Masche.
- Dann streiten: Erst nach der Erstattung kann die Bank versuchen, den Betrag zurückzuholen. Dafür muss sie beweisen, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Im Kern verschiebt das Urteil das Risiko des Streits. Bisher lief es oft so: Die Bank behält das Geld, und der Kunde muss klagen. Nach dem EuGH soll es umgekehrt sein: Der Kunde bekommt sein Geld zurück, und die Bank muss aktiv werden und ihre Vorwürfe beweisen.
Was bedeutet das für Kunden in Deutschland?
Das deutsche Recht kennt diese Struktur bereits. § 675u BGB verpflichtet die Bank, bei einer nicht autorisierten Zahlung den Betrag zu erstatten und das Konto wieder auf den alten Stand zu bringen. § 675v BGB regelt, wann der Kunde trotzdem haftet: im Normalfall höchstens mit 50 Euro, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aber unter Umständen voll.
In der Praxis haben viele Banken die grobe Fahrlässigkeit schon als Grund genommen, gar nicht erst zu erstatten. Das EuGH-Urteil stellt klar, dass die Richtlinie diese Reihenfolge nicht vorsieht. Deutsche Gerichte müssen das deutsche Recht im Einklang mit der Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH auslegen. Ihre Verhandlungsposition gegenüber der Bank wird dadurch spürbar besser.
Wichtig ist aber auch, was das Urteil nicht sagt: Es bedeutet nicht, dass Sie das Geld in jedem Fall endgültig behalten dürfen. Kann die Bank später grobe Fahrlässigkeit beweisen, kann sie den Betrag zurückfordern. Ob Ihr Verhalten tatsächlich grob fahrlässig war, hängt vom Einzelfall ab. Gerichte haben bei raffinierten Maschen wie gefälschten Anrufen der angeblichen Bank schon mehrfach zugunsten der Kunden entschieden, etwa das Kammergericht Berlin.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Sofort nach dem Betrug
- Zugang und Karten sperren: Rufen Sie Ihre Bank direkt an oder nutzen Sie den Sperr-Notruf 116 116. Achtung: Der Sperr-Notruf ruft selbst niemals bei Ihnen an. Zeigt Ihr Telefon diese Nummer bei einem eingehenden Anruf, sind das Betrüger.
- Bank schriftlich informieren: Melden Sie den Vorfall zusätzlich per Brief oder über das Postfach im Online-Banking. Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie die Zahlung nicht autorisiert haben und die Erstattung nach § 675u BGB verlangen.
- Strafanzeige erstatten: Bei der Polizei oder über die Onlinewache Ihres Bundeslandes, in Berlin und Brandenburg ist das online möglich.
- Beweise sichern: Screenshots von Chats, Links, SMS, E-Mails, Anruflisten und Kontoauszügen. Löschen Sie nichts.
Wenn die Bank ablehnt
- Nicht resignieren: Eine Ablehnung mit Verweis auf grobe Fahrlässigkeit ist nach dem EuGH-Urteil kein Schlusspunkt. Verweisen Sie in Ihrer Antwort auf das Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-70/25.
- Frist setzen: Fordern Sie die Erstattung mit einer klaren Frist schriftlich ein.
- Keine Erklärungen unterschreiben, in denen Sie eigene Fehler einräumen, bevor Sie sich beraten haben.
Mehr zur Argumentation rund um die grobe Fahrlässigkeit und zur Lage nach typischen Maschen finden Sie auf unserer Seite zum Online-Banking-Betrug durch Social Engineering.
Typische Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Zu lange warten: Melden Sie unberechtigte Zahlungen sofort. Die äußerste Grenze liegt bei 13 Monaten nach der Belastung (§ 676b Abs. 2 BGB). Wer diese Frist verpasst, verliert seinen Anspruch.
- Nur telefonisch reklamieren: Ohne schriftlichen Nachweis lässt sich später schwer belegen, wann Sie was gemeldet haben.
- Die Ablehnung als endgültig hinnehmen: Viele Betroffene geben nach dem ersten Schreiben der Bank auf, obwohl die Rechtslage für sie spricht.
- Weitere Daten herausgeben: Nach einem Betrug melden sich oft angebliche Helfer oder Bankmitarbeiter. Geben Sie keine TANs, Codes oder Freigaben weiter.
Häufige Fragen
Gilt das Urteil auch für Kreditkarten und Apple Pay?
Die Zahlungsdiensterichtlinie gilt für Zahlungsvorgänge allgemein, also auch für Karten- und Wallet-Zahlungen. Ob im Einzelfall eine nicht autorisierte Zahlung vorliegt, muss aber gesondert geprüft werden. Hinweise dazu finden Sie unter EC- und Kreditkartenmissbrauch.
Ich habe meine Daten selbst eingegeben. Habe ich trotzdem Chancen?
Ja, häufig. Die Eingabe von Daten auf einer gefälschten Seite heißt nicht automatisch, dass Sie die Zahlung autorisiert haben. Und nach dem EuGH muss die Bank zunächst erstatten und Ihnen eine grobe Fahrlässigkeit erst nachweisen.
Was kostet eine Prüfung durch die Kanzlei?
Die erste Einschätzung Ihres Falls über unser Formular ist kostenlos. Eine ausführliche Beratung und die Prüfung Ihrer Unterlagen sind kostenpflichtig, darüber sprechen wir vorher offen mit Ihnen. Mehr über unsere Arbeit im Bankrecht.