Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage läuft: Lohn nachzahlen und Bewerbungen offenlegen? Was das BAG jetzt sagt

Kündigung unwirksam? Dann muss der Arbeitgeber möglicherweise Lohn nachzahlen. Was er über Ihre Bewerbungen wissen darf, hat das BAG am 26.08.2026 geklärt.
Kündigungsschutzklage läuft: Lohn nachzahlen und Bewerbungen offenlegen? Was das BAG jetzt sagt

Sie haben eine Kündigung erhalten, halten sie für unwirksam und haben Kündigungsschutzklage erhoben. Seitdem kommt kein Gehalt mehr, das Verfahren zieht sich, und plötzlich verlangt der Arbeitgeber von Ihnen eine Liste: Wo haben Sie sich beworben, mit welchem Ergebnis? Viele Betroffene fragen sich dann, ob sie das wirklich offenlegen müssen und ob ihnen das Geld für die Zeit des Prozesses überhaupt zusteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu am 26. August 2026 eine wichtige Klarstellung getroffen (Urteil vom 26.08.2026, Az. 5 AZR 37/25). Dieser Beitrag erklärt, was das Urteil für Sie bedeutet und worauf Sie in dieser Phase achten sollten.

Lohn trotz Kündigung: Was ist Annahmeverzug?

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, hat Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht geendet. Der Arbeitgeber kann dann verpflichtet sein, Ihnen den Lohn für die Zeit nachzuzahlen. Juristen nennen das Annahmeverzugslohn oder Verzugslohn (§ 615 BGB). Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie in dieser Zeit arbeitsfähig und arbeitswillig waren.

Bei einem Verfahren, das sich über ein Jahr hinzieht, können so schnell mehrere Monatsgehälter zusammenkommen. Für den Arbeitgeber ist das ein erhebliches finanzielles Risiko. Genau deshalb spielt der Verzugslohn auch in Vergleichsverhandlungen über eine Abfindung oft eine große Rolle.

Was wird angerechnet?

Sie sollen durch die unwirksame Kündigung allerdings auch nicht mehr bekommen, als Sie bei normaler Weiterarbeit verdient hätten. Deshalb regelt § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), was vom Verzugslohn abgezogen wird:

  • Was Sie anderswo verdient haben, etwa in einem neuen Job während des Prozesses.
  • Was Sie hätten verdienen können, wenn Sie eine zumutbare Arbeit nicht böswillig ausgeschlagen hätten (§ 11 Nr. 2 KSchG).
  • Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld. Diesen Teil muss der Arbeitgeber dann an die Agentur für Arbeit erstatten.

Der zweite Punkt ist der Knackpunkt. Arbeitgeber versuchen im Prozess häufig zu zeigen, dass der Arbeitnehmer zumutbare Stellen bewusst liegen gelassen hat. Gelingt das, kann der Anspruch auf Verzugslohn deutlich schrumpfen.

Das neue BAG-Urteil: Welche Auskunft der Arbeitgeber verlangen darf

Schon früher hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber in dieser Lage eine Auskunft verlangen kann. Er soll erfahren dürfen, welche Stellenangebote Ihnen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vorgeschlagen hat. Ohne diese Information könnte er kaum darlegen, dass Sie zumutbare Arbeit ausgeschlagen haben.

Im aktuellen Fall wollte ein Arbeitgeber mehr: Der Arbeitnehmer sollte zusätzlich offenlegen, ob er sich auf die Vermittlungsvorschläge beworben hatte, wie er das getan hat und was dabei herausgekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dem eine Grenze gesetzt. Nach seiner Pressemitteilung Nr. 29/26 umfasst der Auskunftsanspruch nur die Umstände, die der Arbeitgeber selbst vortragen muss, also welche Vermittlungsvorschläge es gab. Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft über Ihre Bewerbungen und deren Ausgang gibt es nicht. Das Urteil der Vorinstanz (Hessisches Landesarbeitsgericht) wurde aufgehoben.

Was bedeutet das für Sie? Sie müssen auf Verlangen mitteilen, welche Stellen Ihnen die Arbeitsagentur vorgeschlagen hat. Ein Protokoll über Ihre Bewerbungsbemühungen schulden Sie dem Arbeitgeber dagegen nicht. Es bleibt aber Sache des Arbeitgebers, im Prozess nachzuweisen, dass Sie eine zumutbare Stelle böswillig nicht angenommen haben.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. 3-Wochen-Frist einhalten. Ohne rechtzeitige Kündigungsschutzklage gilt die Kündigung als wirksam (§ 4 und § 7 KSchG), und damit entfällt auch jeder Verzugslohn. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Kündigung erhalten? Warum die 3-Wochen-Frist über alles entscheidet.
  2. Bei der Agentur für Arbeit melden. Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung arbeitsuchend. Das schützt Ihr Arbeitslosengeld und gehört ohnehin zu Ihren Pflichten.
  3. Vermittlungsvorschläge ernst nehmen. Auch wenn Sie keine Auskunft über Ihre Bewerbungen schulden: Wer zumutbare Angebote einfach ignoriert, riskiert, dass ihm im Prozess böswilliges Unterlassen vorgehalten wird. Bewerben Sie sich ernsthaft.
  4. Für sich selbst dokumentieren. Notieren Sie Vorschläge, Bewerbungen und Absagen. Sie müssen das nicht herausgeben, können es aber nutzen, falls der Vorwurf erhoben wird.
  5. Neue Stelle annehmen ist kein Fehler. Ein neuer Job schadet Ihrer Klage nicht. Der Verdienst wird lediglich auf den Verzugslohn angerechnet.
  6. Fristen im Arbeitsvertrag prüfen lassen. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Hier kann Geld verloren gehen, wenn man nicht aufpasst.

Typische Fehler in dieser Phase

  • Gar nichts tun, bis das Urteil da ist. Wer monatelang keine Stellenangebote beachtet, gibt dem Arbeitgeber ein Argument, den Verzugslohn zu kürzen.
  • Ungeprüft alles offenlegen. Fordert der Arbeitgeber umfangreiche Auskünfte, sollten Sie vorher klären lassen, wozu Sie wirklich verpflichtet sind.
  • Den Verzugslohn in der Abfindungsverhandlung vergessen. Das Risiko einer hohen Nachzahlung ist ein wichtiger Hebel für einen guten Vergleich. Was Ihnen nach einer Kündigung sonst noch zusteht, zeigt unsere Übersicht Ansprüche nach der Kündigung.
  • Vorschnell einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, um schnell wieder Geld zu haben. Damit drohen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und der Verlust von Ansprüchen.

Häufige Fragen

Bekomme ich während der Kündigungsschutzklage weiter Gehalt?

In der Regel nicht laufend. Der Verzugslohn wird erst fällig, wenn feststeht, dass die Kündigung unwirksam war, oder er wird in einem Vergleich berücksichtigt. Bis dahin überbrückt meist das Arbeitslosengeld.

Muss ich dem Arbeitgeber meine Bewerbungen zeigen?

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2026 nein. Sie müssen nur Auskunft darüber geben, welche Vermittlungsvorschläge Sie von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten haben.

Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine neue Stelle annehme?

Nein. Ihr Verdienst aus der neuen Stelle wird angerechnet, Ihre Klage und ein möglicher Restanspruch bleiben bestehen.

Was kostet eine Beratung?

Die erste Kontaktaufnahme und eine kurze Ersteinschätzung Ihres Falls sind kostenlos. Eine ausführliche Beratung oder die Prüfung Ihrer Unterlagen ist kostenpflichtig; über die Kosten informieren wir Sie vorher. Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie auf unserer Seite zur Kündigung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Verzugslohn oder eine Abfindung zusteht, hängt von den Umständen Ihres Falls ab.

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Madeleine von Rüden
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