Kündigung per Einschreiben: Wann sie wirklich zugegangen ist und warum das für Sie wichtig ist
Ein gelber Zettel im Briefkasten, ein Einschreiben vom Arbeitgeber, darin die Kündigung. Oder der Umschlag liegt einfach zwischen Werbung und Rechnungen, und Sie wissen nicht mehr genau, an welchem Tag er gekommen ist. Viele Betroffene fragen sich in diesem Moment: Ab wann gilt die Kündigung eigentlich? Und was, wenn ich den Brief erst Tage später gesehen habe?
Diese Fragen sind nicht nebensächlich. Der Tag, an dem die Kündigung bei Ihnen zugeht, entscheidet über Fristen, über das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses und manchmal sogar darüber, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu in den letzten Monaten zwei wichtige Entscheidungen getroffen.
Warum der Zugang so viel entscheidet
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, also auf Papier mit Originalunterschrift (§ 623 BGB). Eine E-Mail oder WhatsApp reicht nicht. Wirksam wird die Kündigung aber erst, wenn sie Ihnen zugeht (§ 130 BGB). Vom Tag des Zugangs hängen drei Dinge ab:
- Die 3-Wochen-Frist: Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Kündigung erhalten? Warum die 3-Wochen-Frist über alles entscheidet.
- Das Ende des Arbeitsverhältnisses: Kündigungsfristen laufen oft zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Geht die Kündigung einen Tag zu spät zu, kann sich das Ende um einen ganzen Monat verschieben. Das bedeutet einen Monat mehr Gehalt.
- Probezeit und Kündigungsschutz: Der allgemeine Kündigungsschutz greift nach sechs Monaten Beschäftigung. Ob eine Kündigung noch in diese Wartezeit fällt, hängt ebenfalls vom Zugang ab.
Wann gilt ein Brief als zugegangen?
Zugegangen ist die Kündigung, sobald sie so in Ihren Bereich gelangt ist, dass Sie normalerweise davon Kenntnis nehmen können. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie den Brief tatsächlich lesen.
- Einwurf in den Briefkasten: Die Kündigung geht zu, wenn nach den üblichen Gepflogenheiten mit einer Leerung zu rechnen ist. Wirft ein Bote den Brief spät abends ein, gilt er in der Regel erst am nächsten Tag als zugegangen.
- Urlaub oder Krankenhaus: Auch wenn Sie verreist sind, geht ein Brief grundsätzlich mit dem Einwurf in Ihren Briefkasten zu. Die Frist läuft also womöglich schon, während Sie noch am Strand liegen. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst hat, kann beim Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz). Dafür gibt es aber enge Voraussetzungen und eigene kurze Fristen.
- Übergabe-Einschreiben: Trifft der Zusteller Sie nicht an, hinterlässt er nur eine Benachrichtigung. Die Kündigung geht dann meist erst zu, wenn Sie das Schreiben abholen. Wer die Abholung aber bewusst verweigert oder verzögert, obwohl er mit einer Kündigung rechnet, kann sich später nicht darauf berufen. Die Gerichte behandeln das dann so, als sei die Kündigung zugegangen.
Was das BAG zum Einwurf-Einschreiben entschieden hat
Viele Arbeitgeber verschicken Kündigungen per Einwurf-Einschreiben. Der Zusteller wirft den Brief ein und dokumentiert das. Lange galt dies als recht sicherer Nachweis. Das BAG sieht das inzwischen deutlich strenger:
BAG, Urteil vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24): Der Einlieferungsbeleg und der Online-Sendungsstatus beweisen nicht, dass die Kündigung tatsächlich im Briefkasten gelandet ist. Sie begründen auch keinen sogenannten Anscheinsbeweis. Der Arbeitgeber muss den Zugang beweisen, und dafür braucht es mehr, zum Beispiel den Auslieferungsbeleg.
BAG, Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25): Das Gericht hat nachgelegt. Bei dem Scanverfahren, das die Deutsche Post heute nutzt, bestätigt der Zusteller die Zustellung bereits, bevor er den Brief einwirft. Deshalb reicht nach dieser Entscheidung auch der Auslieferungsbeleg nicht ohne Weiteres als Anscheinsbeweis. Im entschiedenen Fall ging es um die Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass sie angekommen war, und die spätere Kündigung hatte deshalb keinen Bestand.
Für Sie heißt das: Wenn der Zugang eines Schreibens tatsächlich streitig ist, trägt der Arbeitgeber das Risiko. Das kann bei Fristen zum Monatsende, bei Kündigungen am Ende der Probezeit oder bei vorgeschalteten Schreiben wie Abmahnungen oder Einladungen eine Rolle spielen.
Ein wichtiger Hinweis: Kein Freibrief
So hilfreich diese Urteile sind: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Sie den Zugang einfach bestreiten können. Arbeitgeber, die gut beraten sind, lassen Kündigungen heute oft per Boten mit Zeugen einwerfen oder übergeben sie persönlich. Dann ist der Zugang in aller Regel nachweisbar. Und wer vor Gericht wahrheitswidrig behauptet, nichts erhalten zu haben, schadet sich selbst.
Die Urteile helfen vor allem dort, wo es wirklich unklar ist, wann oder ob ein Schreiben angekommen ist.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Datum notieren: Schreiben Sie auf, an welchem Tag Sie den Brief im Briefkasten gefunden oder abgeholt haben.
- Umschlag aufbewahren: Werfen Sie Umschlag, Benachrichtigungskarte und Zustellbelege nicht weg. Machen Sie im Zweifel ein Foto.
- Frist vorsichtig rechnen: Rechnen Sie die 3-Wochen-Frist immer ab dem frühesten Tag, an dem der Brief zugegangen sein könnte. Spekulieren Sie nicht auf einen späteren Zugang.
- Nichts unterschreiben: Bestätigen Sie nicht vorschnell schriftlich, wann Sie die Kündigung erhalten haben, und unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag oder Verzicht, bevor Sie Ihre Lage geklärt haben.
- Früh rechtlichen Rat holen: Je früher Sie sich melden, desto mehr Möglichkeiten bleiben offen, etwa für Verhandlungen über eine Abfindung.
Typische Fehler
- Den Zettel vom Einschreiben liegen lassen und hoffen, dass sich die Sache erledigt.
- Die 3-Wochen-Frist erst ab dem Tag rechnen, an dem man den Brief geöffnet hat.
- Im Urlaub keine Post kontrollieren lassen, obwohl eine Kündigung im Raum stand.
- Sich allein auf das Argument verlassen, der Arbeitgeber könne den Zugang nicht beweisen.
Einen Überblick, wie eine Kündigung rechtlich geprüft wird, finden Sie auf unserer Seite Kündigung.
Häufige Fragen
Muss ich ein Einschreiben abholen?
Rechtlich sind Sie nicht verpflichtet, jedes Einschreiben abzuholen. Wenn Sie aber mit einer Kündigung rechnen und die Abholung bewusst verweigern, wird die Kündigung in der Regel trotzdem so behandelt, als hätten Sie sie erhalten. Abholen ist daher fast immer die bessere Wahl.
Gilt eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp?
Nein. Eine Kündigung braucht die Schriftform mit Originalunterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist unwirksam. Trotzdem sollten Sie auch in diesem Fall rechtzeitig reagieren und prüfen lassen, ob noch eine schriftliche Kündigung folgt.
Was, wenn der Brief am Wochenende im Briefkasten lag?
Auch samstags wird Post zugestellt, und ein Einwurf am Samstag kann an diesem Tag zugehen. Die 3-Wochen-Frist beginnt dann entsprechend früh. Rechnen Sie im Zweifel lieber mit dem früheren Datum.
Was kostet eine Beratung?
Die erste Kontaktaufnahme und eine kurze Ersteinschätzung Ihres Falls sind kostenlos. Eine ausführliche Beratung oder die Prüfung Ihrer Unterlagen ist kostenpflichtig. Über die Kosten sprechen wir vorher offen mit Ihnen. Hilfreich ist auch ein Blick auf unsere Seite zu Ansprüchen nach der Kündigung.