Arbeitsrecht

Arbeitszeitbetrug: Rechtfertigen 10 Minuten Kaffeepause eine fristlose Kündigung?

Eine Raumpflegerin ging während der Arbeitszeit kurz ins Café und stritt es später ab. Das LAG Hamm hielt die fristlose Kündigung für wirksam – nicht wegen der zehn Minuten, sondern wegen des Leugnens. Was daraus folgt.
Arbeitszeitbetrug: Rechtfertigen 10 Minuten Kaffeepause eine fristlose Kündigung?

Kann eine zehnminütige Kaffeepause den Arbeitsplatz kosten? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat diese Frage in einem vielbeachteten Urteil beantwortet – und die Antwort fällt für Arbeitnehmer unbequem aus. Der Fall zeigt aber vor allem eines: Nicht die Pause war das eigentliche Problem, sondern das, was danach geschah.

Der Fall

Die Klägerin arbeitete seit über acht Jahren als Raumpflegerin – und genoss als schwerbehinderter Mensch sogar besonderen Kündigungsschutz. An einem Morgen im Oktober 2021 verließ sie ihren Arbeitsplatz und ging für rund zehn Minuten in ein Café gegenüber dem Betrieb, um dort Kaffee zu trinken. Im elektronischen Zeiterfassungssystem stempelte sie sich nicht aus – die Zeit lief also als bezahlte Arbeitszeit weiter. Ihren Kolleginnen hatte sie zuvor gesagt, sie gehe „in den Keller”.

Was sie nicht wusste: Ihr Arbeitgeber hatte sie im Café selbst gesehen. Im anschließenden Personalgespräch stellte er sie zur Rede – und hier nahm der Fall die entscheidende Wendung.

Das Leugnen wurde zum Verhängnis

Statt den Café-Besuch einzuräumen, bestritt die Mitarbeiterin ihn hartnäckig. Sie beteuerte, das Betriebsgelände nicht verlassen zu haben und im Keller gewesen zu sein. Erst als der Arbeitgeber ankündigte, ihr Beweisfotos zu zeigen, gab sie zu, weder aus- noch wieder eingestempelt zu haben.

Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin blieb erfolglos: Das LAG Hamm (Urteil vom 27.01.2023, Az. 13 Sa 1007/22) hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam – trotz des Sonderkündigungsschutzes und trotz der langen, beanstandungsfreien Beschäftigung.

Warum die zehn Minuten nicht den Ausschlag gaben

Das ist der eigentliche Kern der Entscheidung. Das Gericht stellte klar: Entscheidend sind weder die Dauer noch die Häufigkeit des Arbeitszeitbetrugs, sondern der damit verbundene Vertrauensverlust. Auch ein geringer zeitlicher Umfang und ein minimaler finanzieller Schaden schließen einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung nicht aus.

Ausschlaggebend war das Nachtatverhalten der Klägerin. Wer eine Pflichtverletzung einräumt und Reue zeigt, kann auf eine zweite Chance hoffen – häufig ist dann zunächst eine Abmahnung nötig. Wer die Tat dagegen hartnäckig leugnet, obwohl der Arbeitgeber sie mit eigenen Augen gesehen hat, zerstört die Vertrauensgrundlage endgültig. Genau deshalb war hier nach Auffassung des Gerichts eine Abmahnung entbehrlich: Sie hätte die Situation nicht mehr retten können.

Was Arbeitnehmer daraus mitnehmen sollten

Das Urteil ist kein Freibrief für Arbeitgeber, jede Kaffeepause zum Kündigungsgrund zu machen. Aber es macht zwei Dinge deutlich:

  • Wer eingestempelt ist, muss auch arbeiten. Private Wege und Pausen während der erfassten Arbeitszeit ohne Ausstempeln sind riskant – auch bei wenigen Minuten.
  • Das Verhalten nach der Entdeckung entscheidet oft mehr als die Tat selbst. Ein reflexartiges Abstreiten kann eine Situation, die vielleicht noch mit einer Abmahnung zu klären gewesen wäre, in einen irreparablen Vertrauensbruch verwandeln.

Und wenn Ihnen Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wird?

So klar der Fall des LAG Hamm ausging – die meisten Fälle liegen anders. Oft fehlt dem Arbeitgeber der Beweis, es geht um ein bloßes Versehen statt um Vorsatz, die Überwachung war rechtswidrig oder bei einer Verdachtskündigung wurde die Anhörung unterlassen. Jede fristlose Kündigung gehört deshalb geprüft, bevor Sie sie hinnehmen. Und für die Kündigungsschutzklage bleiben Ihnen nur drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG).

→ Ausführlich zu Vorwurf und Verteidigung: Arbeitszeitbetrug im Arbeitsrecht

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